Allgemeine Geschäftsbedingungen von YouGov Schweiz AG (Nachfolgend: "YouGov Schweiz")

Basierend auf den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Swiss Insights (Swiss Data Insights Association)®

Präambel

Mit den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)” soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Auftraggeber/in und Auftragnehmer/in in der Markt- und Sozialforschung erreicht werden. Die Redaktion der vorliegenden AGB erfolgte deshalb in dem aus Auftraggeber/innen und Auftragnehmer/innen paritätisch zusammengesetzten Vorstand von Swiss Insights.

1 Einleitung

1. YouGov Schweiz AG übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes aus.

2. Die anerkannten Regeln des Berufsstandes ergeben sich aus den Kodizes und Richtlinien der ESOMAR (The World Association of Research Professionals, Vondelstraat 172, 1054 GV Amsterdam, The Netherlands) und der diesbezüglichen “Erklärung für das Gebiet der Schweiz zum ESOMAR-Kodex für die Praxis der Markt- und Sozialforschung” von Swiss Insights  mit Sitz in Cham. Sie sind für YouGov Schweiz verbindlich.

2 Offerten

1. YouGov Schweiz unterbreitet dem/der Interessent/in eine Offerte grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlages, der auf einem detaillierten Briefing des/der Auftraggeber/in beruht. Der Untersuchungsvorschlag ist ein Rahmenvorschlag und umfasst Aufgabenstellung, Untersuchungsanlage (methodisches Vorgehen, Stichprobe, Interviewlänge) und Auswertungsgesichtspunkte sowie das geforderte Honorar, der Zeitbedarf für die Untersuchung und die Art der Berichterstattung.

2. Die Auslagen für Arbeiten in Zusammenhang mit der Erstellung von Offerten sind nur dann zu ersetzen, wenn der/die Interessent/in darauf hingewiesen worden ist.

3. Eine Offerte behält ihre Gültigkeit während 60 Tagen ab Offertdatum.

4. Erarbeitet YouGov Schweiz mit dem/der Interessent/in zusätzlich auch noch das Briefing, ist von einem Beratungsmandat auszugehen, das, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zusätzlich zum offerierten Honorar und unabhängig vom Zuschlag für den Hauptauftrag, separat abgerechnet wird. Der/die Interessent/in ist vor Beginn dieses Arbeitsschrittes auf die Kostenpflichtigkeit des Beratungsmandats hinzuweisen.

3 Leistungen und Honorar

1. YouGov Schweiz informiert den/die Auftraggeber/in im Voraus, wenn
a) der Auftrag mit Aufträgen anderer Auftraggeber/innen kombiniert oder syndiziert wird. Die Identität der anderen Auftraggeber/innen muss nicht bekannt gegeben werden.
b) ein wesentlicher Teil der Leistung von einem Subunternehmen oder einem/einer aussenstehenden Berater/in erbracht wird. Wurde nichts Gegenteiliges vereinbart, ist YouGov Schweiz zur Übertragung des Auftrages berechtigt. Dem/der Auftraggeber/in wird auf Verlangen die Identität der Subunternehmer/innen und Berater/innen bekannt gegeben.

2. Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle definierten, vom Institut im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen, inklusive der Leistungen von Subunternehmen und Beratern. Mit der Bezahlung der Schlussrechnung bestätigt der Auftraggeber, dass das Projekt abgeschlossen ist.

3. Zusätzliche von der/dem Auftraggeber/in bestellte Dienstleistungen, wie zusätzliche Präsentationen, die Lieferung von weiteren Berichtsexemplaren, zusätzliche Übersetzungen etc. werden separat verrechnet. Der/die Auftraggeber/in muss auf die Kostenfolgen aufmerksam gemacht werden.

4. Äussert der/die Auftraggeber/in nach Vertragsabschluss Änderungs- oder Zusatzwünsche, kann YouGov Schweiz Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn sie dem/der Auftraggeber/in die über das vereinbarte Honorar hinausgehenden Zusatzleistungen innerhalb von 5 Arbeitstagen, in jedem Falle aber vor der Leistungserstellung offeriert und der/die Auftraggeber/in nicht rechtzeitig widerspricht. Der/die Auftraggeber/in ist berechtigt, die Mehrkosten durch Kürzung der anderen, noch nicht erstellten Leistungen von YouGov Schweiz abzudecken, sofern YouGov Schweiz dadurch kein nachweisbarer Schaden entsteht.

5. Das Risiko der richtigen Offertstellung trägt bei einem Pauschalvertrag YouGov Schweiz. Sind im Rahmen einer Pauschalvereinbarung einzelne Leistungselemente quantifiziert worden, d.h. wurden die der Offertstellung zu Grunde liegenden Annahmen offen gelegt, kann YouGov Schweiz einen Mehraufwand bei Erbringung dieser Leistungselemente nur in Rechnung stellen, wenn sie nachweist, dass der Mehraufwand bei Auftragserteilung trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht voraussehbar war und der/die Auftraggeber/in umgehend informiert wurde.

6. Widerruft der/die Auftraggeber/in den Auftrag, hat er/sie YouGov Schweiz das Honorar für die bis zum Widerruf vertragsgemäss erbrachten Leistungen zu bezahlen und ihr alle nachweisbaren Kosten zu ersetzen. Erfolgt der Widerruf zur Unzeit und trifft YouGov Schweiz am Widerruf kein Verschulden, ist sie berechtigt, nebst ihrem Honorar für die vertragsgemäss erbrachten Leistungen einen Zuschlag von 10 % des Honorars für den entzogenen Auftragsteil zu fordern. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines grösseren Schadens.

7. Die Verschiebung eines Auftrages ist dem Widerruf gleichgestellt, wenn kein neuer Termin für die Leistungserbringung festgelegt wird. Bei Terminverschiebungen ist YouGov Schweiz berechtigt, Leistungen und Kosten separat zu verrechnen, die wegen der Terminverschiebung entstehen (z.B. Leistungen für die Umdisponierung, Kosten für die bei Interviewer/innen gebuchte Zeit).

4 Eigentums- und Urheberrecht

Das Eigentums- und Urheberrecht an dem bei der Durchführung des Auftrages angefallenen Material – Datenträger jeder Art, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. – und der angefallenen Daten bleibt bei YouGov Schweiz. Das Urheberrecht des/der Auftraggeber/in an Unterlagen, die er/sie erarbeitet hat, bleibt unberührt.

5 Datenherrschaft und Geheimhaltung

a) Grundsatz
Markt-, Meinungs- und Sozialforschungsdaten werden nur in anonymisierter Form an den/die Auftraggeber/in weitergegeben, es sei denn, der/die Auftraggeber/in sei selber ein der Kollektivmarke SWISS INTERVIEW® (für ausländische Auftraggeber/innen: Mitglied einer entsprechenden Organisation) bzw. der ESOMAR angeschlossenes Institut oder eine amtliche Stelle, die sich schriftlich verpflichtet haben, die durch SWISS INTERVIEW® festgelegten Regeln und die gesetzliche Bestimmungen über den Daten- und Persönlichkeitsschutz einzuhalten. Eine weitere Ausnahme bilden diejenigen Fälle, wo die Auskunftsperson die Offenlegung ihrer Identität ausdrücklich wünscht oder der Weitergabe ihrer Identität ausdrücklich zustimmt. In beiden Fällen ist diese Einwilligung durch ausdrückliche, doppelte Abfrage im Fragebogen einzuholen.


b) Syndicated Studies

1. Das Urheberrecht an allen dem/der Auftraggeber/in übermittelten Informationen und die Datenherrschaft verbleiben vollumfänglich bei YouGov Schweiz. Der/die Auftraggeber/in erhält die Studie ausschliesslich zur Nutzung für den Eigengebrauch. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, verpflichtet er/sie sich, Untersuchungsergebnisse, Berichte usw. sowie das zugrunde liegende Material weder vollständig noch auszugsweise noch in Form von sonst wie verwertbaren Informationen an Dritte weiterzugeben. Nicht als Dritte gelten Personen oder Gesellschaften, mit denen der/die Auftraggeber/in über massgebliche Beteiligungen verbunden ist, mit denen er/sie in einem Agenturverhältnis steht oder welche solche Angaben zur Erfüllung einer vertraglichen Pflicht gegenüber dem/der Auftraggeber/in benötigen. Der/die Auftraggeber/in verpflichtet sich jedoch, solchen Personen und Gesellschaften vertraglich die Pflicht zur Nichtweiterverbreitung der Informationen aufzuerlegen.

2. Sollten besondere Umstände die Bekanntgabe der von YouGov Schweiz ermittelten Daten an Dritte erfordern, wird YouGov Schweiz auf Gesuch des/der Auftraggeber/in hin, nötigenfalls nach Rücksprache mit Bezüger/innen derselben Informationen, über die Bewilligung einer solchen Bekanntgabe an Dritte entscheiden.

3. Der/die Auftraggeber/in haftet für die Einhaltung dieser Bestimmung sowie für deren Einhaltung durch Personen und Gesellschaften, welchen der/die Auftraggeber/in die Informationen weitergegeben hat. Im Verletzungsfall schuldet der/die Auftraggeber/in YouGov Schweiz eine Konventionalstrafe, deren Höhe die Parteien pro Auftrag separat festsetzen. Der Anspruch auf Nichtweiterverwendung der Daten und die Geltendmachung von Schadenersatz sind dadurch nicht ausgeschlossen.

c) Auftragsstudien

1. Bei Auftragsstudien kann der/die Auftraggeber/in die anonymisierten Daten und Schlussfolgerungen der Studie für weitere Forschungsvorhaben, für die Archivierung und Publikation in irgendeiner Form verwenden. Er/sie kann Dritten Nutzungsrechte an Daten und Schlussfolgerungen einräumen. Der/die Auftraggeber/in besitzt exklusiv die Datenherrschaft. YouGov Schweiz garantiert dem/der Auftraggeber/in, ohne seine/ihre ausdrückliche Genehmigung spezifische Daten und/oder mandantenbezogenes Wissen aus der Durchführung der Studie nicht an Dritte weiterzugeben.

2. YouGov Schweiz kann aber generelle Erkenntnisse aus der Studie weiterverwenden, z.B. zur Normierung von Frageformulierungen oder zur Bildung anonymisierter Durchschnittswerte aus mehreren Studien von verschiedenen Kund/innen. Sie sorgt dafür, dass Dritte aus der Verwendung des Know-how nicht auf die Resultate der Studie und die Identität des/der Auftraggeber/in schliessen können.

3. Bei Erhebungen, die zur Veröffentlichung in Medien vorgesehen sind, sind YouGov Schweiz und Auftraggeber/in bemüht, dass folgende Zusatzinformationen bei der Erstveröffentlichung publiziert werden:

  • der Name von YouGov Schweiz
  • die Erhebungsmethode
  • der Zeitpunkt der Erhebung
  • die wörtliche Fragenformulierung
  • die Definition der Grundgesamtheit
  • die Beschreibung des Auswahlverfahrens sowie
  • die Anzahl der Interviews

4.Die besonderen Bestimmungen der “Richtlinie zur Durchführung von abstimmungs- und wahlbezogenen Umfragen, die zur Veröffentlichung vor dem Urnengang bestimmt sind” betreffend die Publikation des “Methodischer Steckbrief” durch YouGov Schweiz selbst bleiben vorbehalten.

6 Kopie der Datensätze

Bei Auftragsstudien kann der/die Auftraggeber/in gegen Bezahlung von YouGov Schweiz einen anonymisierten Datensatz verlangen.

7 Einsichtnahme / Anonymität

Der/die Auftraggeber/in hat das Recht, in den Geschäftsräumen von YouGov Schweiz die Erhebungsunterlagen im Original einzusehen. Die Anonymität der Informant/innen darf jedoch nicht verletzt werden. Wenn Massnahmen, die zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten verursachen, müssen diese von dem/der Auftraggeber/in getragen werden, sofern er/sie im Voraus darüber informiert wurde.

8 Aufbewahrungspflicht

YouGov Schweiz ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen während einem Jahr und Datenträger und anderes Material während zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichtes aufzubewahren. Längere Fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden.

9 Vertraulichkeit

1. YouGov Schweiz gibt die Identität des/der Auftraggeber/in im Zusammenhang mit einem bestimmten Auftrag nicht bekannt. Sie ist verpflichtet, sämtliche von dem/der Auftraggeber/in erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschliesslich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. Gegenteilige Abmachungen bleiben vorbehalten.

2. Die gewonnenen Ergebnisse stehen nur dem/der jeweiligen Auftraggeber/in zur Verfügung, ausser es handle sich um “Syndicated Studies” oder um Dienstleistungen, die erkennbar für verschiedene Kund/innen erbracht werden sollen.

3. YouGov Schweiz ist berechtigt, den Namen des/der Kund/in, ohne Hinweis auf einen bestimmten Auftrag, als Referenz zu erwähnen.

10 Haftung von YouGov Schweiz

1. YouGov Schweiz führt die Untersuchungen (Erhebung, Erfassung, Auswertung und Ausfertigung von Daten) mit der gebotenen Sorgfalt nach den anerkannten Regeln der Markt- und Sozialforschung durch. Lässt die Auftragserteilung Ermessensspielräume offen, werden diese durch YouGov Schweiz nach bestem Wissen ausgefüllt. Ein Mangel bei der Durchführung der Untersuchung liegt nur vor, wenn YouGov Schweiz die ihr obliegende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt.

2. YouGov Schweiz verpflichtet sich, die Untersuchungsanlage und die damit erhobenen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen (“Best practice”) so zu definieren, dass sie dem im Kundenbriefing deklarierten Gebrauch entsprechen. Ebenso hat die Studienrealisation nach den in der Marktforschung gültigen “Best practice”-Regeln zu erfolgen. Die Haftung für Folge- oder indirekte Schäden, wie insbesondere entgangener Gewinn, Datenverlust oder Verdienstausfall, wird in jedem Fall wegbedungen.

3. Die Einstandspflicht von YouGov Schweiz für Schäden, die sie zu vertreten hat, ist der Höhe nach beschränkt auf die Gesamthöhe des vereinbarten Honorars des jeweiligen Einzelauftrages.

4. Mängelrügen müssen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Informationen schriftlich an YouGov Schweiz gerichtet werden.

5. Werden Auswertungsprogramme von dem/der Auftraggeber/in zur Verfügung gestellt, haftet YouGov Schweiz nicht für Mängel, die auf dieses Auswertungsprogramm zurückzuführen sind.

6. YouGov Schweiz steht nicht für die Folgen verspäteter Lieferung bzw. des Verlustes oder der Beschädigung von Testmaterial ein, soweit die Verspätung bzw. der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die ausserhalb des betrieblichen Bereichs von YouGov Schweiz liegen, oder von YouGov Schweiz nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, so bei Naturkatastrophen und sonstigen Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Eingriffen und bei Arbeitskämpfen.

11 Haftung des/der Auftraggeber

Der/die Auftraggeber/in haftet verschuldensunabhängig für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die YouGov Schweiz oder Dritten aus der Verwendung des von ihm/ihr zur Verfügung gestellten Testmaterials entstehen.

12 Rechnungsstellung

Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der jeweiligen Forschungsvorhaben. Ohne gegenteilige Abmachung werden von YouGov Schweiz die Kosten wie folgt in Rechnung gestellt:

50 % bei Auftragsvergabe, 50 % bei Lieferung der Resultate.
Zahlungsfrist: 30 Tage.

Bei Nichtbezahlung der ausstehenden Teilbeträge hat YouGov Schweiz das Recht, die Auslieferung der Daten aufzuschieben.

13 Exklusivität

1. Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände und Untersuchungsmethoden kann YouGov Schweiz nicht gewährleisten, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Soweit die Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und das allenfalls zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.

2. Erhält YouGov Schweiz aber eine Anfrage für eine Fragestellung, die der/die Kund/in im breiten Publikum oder bei einer enger definierten Zielgruppe (z.B. für Kundenakquisition) publizieren will und die aktuell schon mit einem/einer anderen Auftraggeber/in zusammen oder auf eigene Rechnung bearbeitet wird, so muss YouGov Schweiz möglichst bei Offertanfrage, spätestens aber bei Auftragserteilung diese Anfrage
a) ablehnen oder
b) den/die erste/n Auftraggeber/in informieren und um seine/ihre Einwilligung nachsuchen und dann den/die Interessent/in ebenfalls über das erste laufende Projekt informieren.

14 Beendigung des Vertragsverhältnisses

1. Verträge, welche auf unbestimmte Dauer abgeschlossen sind und periodisch zu erbringende Leistungen zum Inhalt haben, können – wenn nichts anderes vereinbart – sowohl von dem/der Auftraggeber/in als auch von YouGov Schweiz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

2. Der Vertrag kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn eine Partei mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nachweisbar seit vier Wochen in Verzug ist.

15 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Für alle Streitigkeiten vereinbaren die Parteien den Sitz von YouGov Schweiz als Gerichtsstand.
YouGov Schweiz hat jedoch das Recht, den/die Auftraggeber/in an dessen ordentlichem Gerichtsstand zu belangen.

16 Abschlussbestimmungen

Die Parteien erklären die ‘Allgemeinen Geschäftsbedingungen’ von YouGov Schweiz AG ausdrücklich zum Bestandteil dieses Vertrages. Bei Widersprüchen gehen die individuellen Abmachungen den ‘Allgemeinen Geschäftsbedingungen’ vor. Der/die Auftraggeber/in erklärt, insbesondere Kenntnis genommen zu haben von der Gerichtsstandsklausel in Ziff. 15 und der im Falle der nicht autorisierten Weitergabe von Informationen aus ‘Syndicated Studies’ gemäss Ziff. 5 lit. b geschuldeten Konventionalstrafe, die im vorliegenden Fall auf CHF 20’000.- festgesetzt wird.

Zürich, 05. März 2024